Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Azubi jedoch schon während der vertraglichen Ausbildungszeit seine Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig mit dem Tag der Bekanntgabe des offiziellen Prüfungsergebnisses. Der Prüfling erhält hierrüber eine vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung, die dem Ausbildungsbetrieb umgehend vorgelegt werden muss. Über das Ergebnis stellt die IHK dem Azubi ein Prüfungszeugnis aus. Mit dem Bestehen der Prüfung endet auch der arbeitsrechtliche Status eines Auszubildenden. Wird ein ehemaliger Azubi nach bestandener Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, so entsteht aufgrund „schlüssigen Handelns“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Soll der Auszubildende mit dem Ablegen der Abschlussprüfung nicht oder nur befristet übernommen werden, darf er nach der abgelegten Prüfung nicht ohne Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt werden. Soll der Azubi nach der Ausbildung nicht übernehmen werden, so muss ihm diese noch während der Ausbildungszeit mitgeteilt werden. So kann der Azubi Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen und sich frühzeitig nach einer Folgebeschäftigung umsehen. Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
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Michael Kaiser, IHK