IHK informiert: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Barriere… was? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Dies umfasst u. a. den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Mit dem BFSG wurde im Juli 2021 der European Accessibility Act (EAA) ins nationale Recht überführt. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) wurde am 15.06.2022 verabschiedet.

An wen wendet sich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungsbringer. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanz sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen. Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen werden. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure. Die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum BFSG geregelt. Bei der Erfüllung der Anforderungen ist der Stand der Technik zu beachten. Konkrete Anforderungen ergeben sich aus verschiedenen Normen und Standards, die über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden.

Für welche Produkte gilt das BFSG?

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten,
  • Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste,
  • Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Haben Sie Fragen?

Barrierefreiheit und Inklusion werden immer bedeutsamer. Der Gesetzgeber möchte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung von Inklusion von Menschen mit Behinderung in Betrieben fördern (§ 185a SGB IX). Dazu wurde bei der IHK Ostwestfalen eine Kontaktstelle, die sogenannte Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) eingerichtet.

IHK-Ansprechpartner

Benjamin Lowack

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