IHK informiert: Ausgleichsabgabe steigt 2025 erneut

Gemäß § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) müssen alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, abhängig von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze.

Generelles Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben lassen zu können, insbesondere auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs. Mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen in Arbeit gehalten und gezielter unterstützt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, hat das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber 2024 beschlossen, die trotz Beschäftigungspflicht keine oder zu wenige schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Diese wurde per 01.01.2025 nochmals erhöht.

Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 Absatz 3 SGB IX wurden wie folgt ab 1. Januar 2025 angepasst:

  • Stufe 1, Beschäftigungsquote 3 bis < 5 Prozent:       155 statt bisher 140 Euro
  • Stufe 2, Beschäftigungsquote 2 bis < 3 Prozent:       275 statt bisher 245 Euro
  • Stufe 3, Beschäftigungsquote 0 bis < 2 Prozent:       405 statt bisher 360 Euro
  • Stufe 4 Beschäftigungsquote 0 Prozent:                      815 statt bisher 720 Euro

Die neue Staffelung wird erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen sein, wenn sie für das Berechnungsjahr 2025 fällig wird. Für kleinere Unternehmen gelten wie bisher Sonderregelungen.

„In die Besetzung offener Stellen Fachkräften mit Behinderungen einzuplanen, lohnt sich nicht nur, um die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu vermeiden.“, sagt Benjamin Lowack, Fachberater für betriebliche Inklusion in der IHK Ostwestfalen. „Auch wenn Menschen bestimmte gesundheitliche Einschränkungen mitbringen, können sie Meister ihres Fachs sein.“, so Lowack weiter. Er denke dabei zum Beispiel an einen Menschen mit einer Gehbehinderung, der hervorragend in einer kaufmännischen Tätigkeit arbeiten kann. Manchmal müsse man ein bisschen querdenken, um zu guten Lösungen zu kommen. Offenheit sei dabei ein guter erster Schritt.

Kontakt:
Benjamin Lowack
Fachberater für Inklusion
b.lowack@ostwestfalen.ihk.de
0521 554-179

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