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Eine Frage an unsere Ausbildungsberater

Wir möchten unserem Auszubildenden schon jetzt im zweiten Ausbildungsjahr einen Arbeitsvertrag für die Zeit nach der Ausbildung anbieten. Ist das gesetzlich erlaubt?

Das Berufsbildungsgesetz will die Auszubildenden hinsichtlich ihrer beruflichen Weiterentwicklung für die Zeit nach der Ausbildung schützen. Daher sind vertragliche Abreden, die den Auszubildenden für die Zeit nach der Ausbildung untersagen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nach eigenem Ermessen frei zu verwerten, grundsätzlich nichtig. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Beide Vertragspartner können frühestens sechs Monate vor Ausbildungsende wirksam ein anschließendes Arbeitsverhältnis vereinbaren. Hintergrund dieser gesetzlichen Vorgabe ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Auszubildende innerhalb der letzten Monate der Ausbildung genügend sachkundig sind und erst dann beurteilen können, welche Auswirkungen sich durch die Entscheidung für die Zeit nach der Ausbildung ergeben. In jedem Fall aber sollten sich der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende rechtzeitig
vor Ende der Ausbildung verständigen, wie es nach der Ausbildung weitergehen soll.
Übrigens zählt die Vereinbarung, den Auszubildenden für die Zeit nach der
Ausbildung in der Berufsausübung zu beschränken, zu den im Berufsbildungsgesetz
genannten „nichtigen Vereinbarungen“.

Weitere nichtige Vereinbarungen sind Absprachen, die:

  • dem Auszubildenden verbieten, nach der
    Ausbildung beim Konkurrenzunternehmen
    zu arbeiten,
  • zur Zahlung einer Entschädigung für die
    erteilte Ausbildung verpflichten,
  • Vertragsstrafen beinhalten,
  • gesetzliche Schadensersatzansprüche
    ausschließen oder beschränken.

Mehr Infos:
Maik Scholz-Gutknecht, IHK
Tel.: 0521 554-245
E-Mail: m.scholz-gutknecht@ostwestfalen.ihk.de

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