Statt Erklärungen müssen inzwischen oft Emojis ausgelegt werden: Das Grimasse schneidende Emoji als Antwort auf die angekündigte Lieferverzögerung des neuen Ferrari bedeutet nicht, dass man damit einverstanden ist: Sachkundig mittels Emoji-Lexikon analysiert vom OLG München.
Ein Immobilienunternehmer kaufte Ende 2020 bei einem Autohändler einen nagelneuen Ferrari Stradale für rund 600.000 Euro. Er zahlte fast 60.000 Euro an und wartete auf die Lieferung des Fahrzeugs. Unverbindlicher Termin war das 2./3. Quartal 2021, mahnen durfte er laut Vertrag aber erst Anfang April 2022. Änderungen des Vertrags sollten nur in Schriftform erfolgen.
Es kam, wie es kommen musste: Der Ferrari ließ auf sich warten. Auf die Nachricht per WhatsApp, dass der unverbindliche Termin nicht eingehalten werden könne („Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“), reagierte der Käufer unter anderem mit „Ups 😬“. Im April 2022 fragte der Autohändler dann, ob „eine Abwicklung in der Woche ab 9.5.“ passen würde? „Passt“, lautete die Antwort. Doch im Mai stellte sich heraus, dass der Ferrari falsche Batterien hatte, mit denen er nicht ausgeliefert werden durfte. Wann der Ersatz eintreffe, sei unklar, so der Händler.
Jetzt endlich wurde es dem Käufer zu bunt und er setzte eine dreiwöchige Frist zur Lieferung. Anderenfalls würde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Da das Fahrzeug auch im Mai nicht kam, trat der Käufer am 1. Juni, also noch im ersten Halbjahr, zurück.
Vor dem LG forderte der Unternehmer seine Anzahlung zurück, der Autohändler erhob Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von rund 110.000 Euro, weil er den Wagen nur mit diesem hohen Verlust habe verkaufen können. Als der Autohändler den Prozess gewann, erhob sein Gegner die Berufung zum OLG München – mit Erfolg.
Keine Lieferfristverlängerung vereinbart
Die Lieferung des Ferraris war dem OLG München (Endurteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24e) zufolge Anfang April 2022 fällig. Ab jetzt konnte der Autohändler mit einer Mahnung in Verzug gesetzt werden. Die Kommunikation per WhatsApp habe nicht zu einer Verlängerung der Lieferfrist bis zum 30.06.2022 geführt: Zwar erfülle sie grundsätzlich die Schriftform nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, aber auch hier gelte der Grundsatz, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssten.
Das sei hier nicht der Fall, denn der Grimassen schneidende Emoji (Unicode: U+1F62C) bedeute – anders als der Händler behauptet hatte – keine Zustimmung zu einer Verlängerung. Der verständige Empfänger dieses Zeichens verstehe laut Emoji-Lexikon darunter eher Unbehagen, Nervosität oder Ähnliches – jedenfalls keine Zustimmung zu einer Lieferverzögerung bis zum Ablauf des ersten Halbjahrs 2022. Mit seinem „passt“ allerdings hatte der Käufer laut den Münchener Richterinnen und Richtern auf eine Mahnung oder Nachfristsetzung bis Mai verzichtet.
In einer Nachricht hatte der Käufer übrigens tatsächlich mit 👍Zustimmung signalisiert („Daumen-Hoch“-Emoji, Unicode: U+1F44D bedeutet laut „Emoji-Lexika und in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Verständnis dieser Geste bei physischer Verwendung regelmäßig Zustimmung, Einverständnis oder Anerkennung“, wie das OLG erklärte). Zum Pech für den Händler ging es an dieser Stelle aber nur um die Ausstattung des Wagens.
Das OLG akzeptierte auch die Nachfristsetzung von drei Wochen nach § 323 BGB – angesichts der schon sehr langen vereinbarten Lieferzeit von einem halben Jahr sei die Nachfrist angemessen, vor allem wenn man bedenke, dass der Käufer noch über einen Monat lang zugewartet habe, bevor er die Frist setzte.
Quelle: OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24 e
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. November 2024