Testpflicht für Arbeitnehmer nach Urlaubsrückkehr

Nach den Neuregelungen der Coronaschutzverordnung NRW müssen sich Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am ersten Arbeitstag dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen.

Alternativ ist es möglich, im Verlauf des ersten Arbeitstages nach dieser Arbeitsunterbrechung einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchzuführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Die Testpflicht gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne vollständig immunisiert sind.

Quelle: https://www.land.nrw/corona

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