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Urteil: Keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Menschen durch Gendersternchen in Stellenausschreibung

Mehrgeschlechtliche Menschen werden durch die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminiert, sodass dadurch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG begründet wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Das Gendersternchen diene im Gegenteil gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021 – 3 Sa 37 öD/21).

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben. Unter anderem hieß es: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“ sowie „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt“.

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das von der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sprach der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu (Urteil vom 17.11.2020, Az.: 4 Ca 47 a/20). Die klagende Partei beantragte für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.

Das LAG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspreche, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 6. Juli 2021.

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