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CO2-Grenzausgleich der EU: Leak bestätigt sehr begrenzten Anwendungsbereich

Die Europäische Kommission wird als Teil des Fit-for-55-Pakets am 14. Juli 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM, carbon border adjustment mechanism) vorlegen. Nun sind mehrere Entwürfe der Verordnung öffentlich geworden, die einige sich zuvor bereits abzeichnende Entwicklungen bestätigen.

Insbesondere wird deutlich, dass der CO2-Grenzausgleich in einer Anfangsphase nur auf einige wenige Branchen und ihre Produkte angewandt werden soll. Konkret genannt werden im Anhang des Verordnungsentwurfs Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Elektrizität.

Importeure dieser Waren in den Binnenmarkt sollen „CBAM-Zertifikate“ erwerben müssen, deren Preis sich an den über die Vorwoche hinweg durchschnittlich abgerufenen (Clearing-)Preisen der Auktionen im Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) orientieren würde. Die Kommission nennt dies ein „national ETS“. Um vom CBAM erfasste Waren in die EU importieren zu können, müsste der Zollanmelder eine Genehmigung durch die CBAM-Behörde einholen.

Die Importeure müssten jährlich über die im Vorjahr in den importierten Gütern enthaltenen direkten und indirekten CO2-Emissionen bei einer neu zu schaffenden „CBAM-Behörde“ Bericht erstatten und einmal jährlich den Erwerb entsprechender Mengen CBAM-Zertifikate in einem EU-Register vorweisen. Die CBAM-Zertifikate würden von der CBAM-Behörde verkauft. Überschüssige Zertifikate könnten bis zu einem Limit zum Kaufpreis an die Behörde zurückverkauft werden. Darüber hinaus noch im Register vorhandene Zertifikate würden jährlich gelöscht.

Direkte Emissionen umfassen die direkt bei der Herstellung des Guts im Unternehmen anfallenden CO2-Emissionen. Indirekte Emissionen sind Emissionen, die bei der Erzeugung des im Unternehmen genutzten Stroms entstehen (meist in Kraftwerken außerhalb des Betriebs).

In einer Anfangsphase (2023 – 2026) soll der CO2-Fußabdruck der Importgüter anhand eines pauschalen Benchmarks für die betroffenen Produkte berechnet werden, der auf Grundlage der 10 Prozent am wenigsten effizienten Anlagen des EU ETS berechnet wird, die das jeweilige Gut in der EU produzieren. Gleiches würde nach der Testphase auch für Importeure gelten, die den CO2-Fußabdruck ihrer Güter nicht entsprechend der dann greifenden Regeln nachweisen.

Importeure, die falsche Angaben machen oder nicht ausreichend CBAM-Zertifikate fristgerecht in ihrem Registerkonto vorweisen, würden mit einer Strafzahlung belegt und blieben verpflichtet, die notwendigen CBAM-Zertifikate zu erwerben.

Sollte in dem Herstellungsland außerhalb der EU bereits ein CO2-Preis vom Importeur bezahlt worden sein, würde die zu erwerbende Anzahl der Emissionszertifikate entsprechend reduziert.

Ab dem Jahr 2026 soll die umfassende Anwendung des CBAM beginnen. Importeure müssten dann ihre individuelle CO2-Bilanz nachweisen, die von einem unabhängigen Prüfer vor Ort geprüft werden müsste.

Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach der Testphase (2028) eine Bewertung über die mögliche Aufnahme weiterer Sektoren in den CBAM vorlegt.

Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Gütern, die in Drittländer exportiert werden, würde nicht adressiert. Der im Verordnungsentwurf beschriebene Mechanismus zielt also lediglich darauf ab, innerhalb des europäischen Binnenmarkts faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

Der Entwurf definiert das Auslaufen der freien Zuteilung im EU ETS direkt zu Beginn als Ziel, ohne jedoch konkrete Schritte hierfür vorzugeben. Die Abschaffung der freien Zuteilung könnte hingegen in der anstehenden Novelle der EU ETS-Richtlinie verankert werden.

Der Entwurf sieht schließlich Regeln vor, die es der Kommission ermöglichen würden, den Anwendungsbereich des CBAM auszuweiten, wenn Umgehungstatbestände („circumvention“) identifiziert werden. Sollten beispielsweise bestimmte Güter gezielt weiterverarbeitet werden, um dann ohne CO2-Grenzausgleich in die EU importiert zu werden, könnte die Kommission den Anwendungsbereich auf die geringfügig geänderte Ware ausweiten.

Betroffene Unternehmen, ihre Verbände und die Mitgliedstaaten könnten bei der Kommission entsprechende Beschwerden einreichen. Die Untersuchungen der Kommission müssten innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.

Quelle: DIHK

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