Im Oktober 2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) reformiert. Danach bedarf es zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer Wohnimmobilie ab Dezember 2022 der Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Um eine einheitliche Qualität der Prüfung zur Zertifizierung sicherzustellen, hat das Bundesjustizministerium am 04.06.2021 eine Verordnung auf den Weg gebracht.
IHK-Prüfung oder bestimmte Berufsausbildung erforderlich
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG Ende 2022 dann nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die auf den Weg gebrachte Verordnung regelt das Prüfverfahren und unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Ferner regelt die Verordnung die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht besteht unter anderem bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/frau oder zum Kaufmann/frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.
Weiterführende Links
Den Referentenentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums hinterlegt.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 8. Juni 2021.