Bafa veröffentlicht Hinweise zum Antragsverfahren BesAR

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat diverse Hinweisblätter zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregel (BesAR) für 2022 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um das allgemeine Merkblatt, die Durchschnittsstrompreise, Hinweise zu Landstromanlagen sowie um Hinweise zur Abgrenzung sog. Drittstrommengen.

Das allgemeine Merkblatt beschäftigt sich mit Fragen rund um die Beantragung und soll die Unternehmen durch die Antragsstellung führen. Konkret finden sich dort Antworten zu folgenden Fragen: Was ist eine Abnahmestelle? Wie berechne ich die Bruttowertschöpfung? Welche Anträge muss ich einreichen? Was ist bei selbständigen Unternehmensteilen zu beachten?

Das allgemeine Merkblatt finden Sie hier.

Im Hinweisblatt für die Abgrenzung von sog. Drittstrommengen gibt das Bafa seine Auffassung zu diesem Thema wieder:

  • Bei der Bagatellregelung verweist die Behörde auf das Merkblatt der BNetzA zu Messen und Schätzen (§ 62a EEG 2021).
  • Gleiches gilt für die Schätzmöglichkeiten im Rahmen des § 62b EEG 2021.
  • Beim Thema Messwandler verweist das Bafa auf die zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder, gibt aber zu bedenken, dass die Pflicht zur rechtskonformen Messung besteht. Dies umfasst grundsätzlich auch Messwandler.
  • Sollte das Unternehmen auch über Abnahmestellen verfügen, für die kein Antrag im Rahmen der BesAR gestellt wird, muss der selbst verbrauchte Strom auch an dieser Abnahmestelle rechtskonform gemessen werden.
  • Unternehmen, die aufgrund einer Eigenerzeugungsanlage die entsprechende Stromkostenintensität nicht erreichen, können diese Mengen mit in den Antrag zur BesAR einbeziehen, müssen dann aber für alle selbst verbrauchten Strommengen die begrenzte EEG-Umlage bezahlen. Sprich: Auch für die eigentlich umlagefreien Strommengen aus der Eigenerzeugungsanlage muss entsprechend eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt werden.

Das Merkblatt zu diesem Thema finden Sie hier.

Erstmals können auch Landstromanlagen für Seeschiffe in den Genuss einer geringeren EEG-Umlage kommen. Diese Regelung wurde Ende 2020 mit der Novelle des EEG eingeführt. Das Bafa weist darauf hin, dass die Regelungen für Landstromanlagen noch nicht beihilferechtlich genehmigt sind. Sie finden das Merkblatt zu diesen Anlagen hier.

Für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung dürfen keine realen Strompreise angesetzt werden; vielmehr müssen die vom Bafa vorgegebenen fiktiven Preise zum Einsatz kommen. Diese reichen von 12,16 bis 18,89 Cent/kWh und sind abhängig von der Benutzungsstundenzahl und der bezogenen Strommenge. Die Netzentgeltunterschiede zwischen den verschiedenen Netzgebieten werden dabei nicht ausgeglichen. Die Veröffentlichung des Bafa finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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