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Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung von Bundestag beschlossen

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderungen zum 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt. Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Feuchttüchern, Tabakprodukten sowie Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt. In einer Durchführungsverordnung werden weiter die Details, wie Schriftgröße oder Platzierung des Logos, festgelegt.

Infolge dieser neuen Vorschriften ist es Herstellern ab Juli untersagt, diese Artikel ungekennzeichnet in den Verkehr zu bringen. Allerdings besteht eine Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel. Diese können bis 3. Juli 2022, versehen mit einem nicht ablösbaren Aufkleber, weiter in den Verkehr gebracht werden. Der Abverkauf ungekennzeichneter Ware durch den Handel ist möglich, um einer Ressourcenvernichtung entgegenzuwirken.

Die Verordnung enthält weiter eine Regelung, wonach ab 3. Juli 2024 Deckel und Verschlüsse mit Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer fest verbunden sein müssen.

Den Verordnungstext finden Sie hier. Die Durchführungsverordnung finden Sie hier. Die Druckvorlagen der Piktogramme gibt es hier.

Quelle: DIHK

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