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Referentenentwurf zur Änderung der 1. BImSchV

Das Bundesumweltministerium hat Verbände um Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen angeschrieben. Der Referentenentwurf schlägt Anforderungen an die Höhe der Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vor.  Dies soll den Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleisten. Das BMU bittet um Stellungnahmen bis zum 12. Februar.

Die Verordnungsänderung regelt Anforderungen an Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt. Das BMU schätzt ihre Zahl in Deutschland auf ca. 12 Millionen. Der Entwurf greift eine Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2019 auf.

Der Referentenentwurf fasst den § 19 (Ableitbedingungen für Abgase) der 1. BImSchV neu. Bisher müssen Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad (Flachdächer) den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein.  Bei Dachflächen von mehr als 20 Grad (Giebeldächer) müssen sie den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben. Der Referentenentwurf schreibt für Anlagen, die ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung errichtet werden, nun vor, dass die Austrittsöffnung firstnah angeordnet und den First um 40 Zentimeter überragen muss. Ein horizontaler Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter würde dann nicht mehr ausreichen. Diese Neuregelung soll explizit nicht für Anlagen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung errichtet wurden und wesentlich geändert werden.

Auch die Anforderungen zu Abständen von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen sollen überarbeitet und eine Begriffsbestimmung für die „firstnahe Austrittsöffnung“ soll eingeführt werden.

Von der Regelung unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die kleine Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (bspw. Pelletheizungen oder Holz- und Kaminöfen) betreiben, herstellen, errichten oder warten. Mittelbar betroffen sind Unternehmen, die durch Schadstoffemissionen der Anlagen belastet werden.

Aufgrund der großen Kritik aus Teilen der Wirtschaft an einem Bundesratsbeschluss zu einer vergleichbaren Anforderung, die auch bei der Modernisierung von Bestandsanlagen gegriffen hätte, musste das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der 44. BImSchV im Jahr 2019 wiederholt werden. Im Vergleich zu den Maßgaben der Länder wurde im jetzt vorliegenden Referentenentwurf der Bestandsschutz gestärkt.

Der Referentenentwurf ist auf den Seiten des BMU veröffentlicht. Unternehmen und Verbände können bis zum 12. Februar Stellungnahmen einreichen.

Quelle: DIHK

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