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Neue Regeln über die Verteilung der Maklerkosten

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten für Maklerkosten neue Regeln. Der Gesetzgeber zielt mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ auf eine Senkung der Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer ab. Danach gilt: Kauft ein Verbraucher eine Wohnimmobilie, so muss er höchstens die Hälfte der Maklerkosten tragen. Die andere Hälfte muss vom Verkäufer geleistet werden. Lediglich bei Suchaufträgen durch den Käufer oder bei einseitiger Interessenvertretung des Verkäufers bleibt es bei der vollen Kostentragung durch den jeweiligen Auftraggeber. Neu ist außerdem, dass Maklerverträge zumindest in Textform, also z.B. per Mail, abgeschlossen werden müssen.

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Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

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