Die Wettbewerbszentrale hat in verschiedenen Verfahren die Werbung für so genannte „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“, die nicht die beworbenen Eigenschaften aufwiesen, Schutzmasken als irreführend beanstandet. Die „FFP2“-Masken müssten, um als solche bezeichnet werden zu dürfen, nach einem vorgeschriebenen strengen Verfahren durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. Der Verkehr verlasse sich darauf, dass eine entsprechend beworbene Maske auch den Fremd- und Eigenschutz aufweise, der dieser persönlichen Schutzausrüstung, die auch den Anforderungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung unterliege, erfüllten. Verschaffe sich ein Anbieter einen Wettbewerbsvorteil in dem er nicht geprüften als „FFP2“-Masken vermarktete, handele er unlauter. Hersteller, Importeure und Vertreiber von partikelfiltrierenden Halbmasken finden Informationen zu unterschiedlichen Mund- und Nasebedeckungen im Internetangebot des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken_sonderzulassung.html
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