Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot – Verlängerung der generellen Ausnahmegenehmigung

Mit Blick auf die weiterhin bestehenden Anstrengungen und die am 16. Dezember in Kraft getretenen verstärkten Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des sogenannten „Corona-Virus“ (SARS-CoV-2) ist die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen.

Unter Aufhebung meines Erlasses (Az. III B 2 22-30/3.0) vom 28. Oktober 2020 wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO bis zum 31.01.2021 erteilt.

Die getroffene generelle Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte. Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
2. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese eingeholt werden.
3. Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.

Im Auftrag
Gez.
Günther Karneth

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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