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Stichtag die Erste: Am 31. Dezember können Forderungen aus dem Jahr 2017 verjähren – Unternehmer müssen jetzt schnell handeln

Damit der Start ins neue Jahr für Unternehmen nicht mit einem „finanziellen Kater“ beginnt, ist jetzt schnelles Handeln gefragt: Denn wenn Unternehmern noch Geld aus einer offenen Rechnung zusteht, können diese Ansprüche zum 31. Dezember dieses Jahres verjähren.

Nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die die „regelmäßige Verjährungsfrist“ drei Jahre. Stichtag ist dabei immer das Jahresende – egal, wann im Laufe des Jahres die Forderungen entstanden sind. Ein Beispiel: Hat ein Unternehmer im April 2017 einen Kaufvertrag geschlossen und der Kunde hat noch nicht gezahlt, startet die Verjährung am 31. Dezember 2017, der Anspruch verfällt an Silvester 2020. Ist durch Fristablauf Verjährung eingetreten und beruft sich der Schuldner auf diese Verjährung, die sogenannte Einrede der Verjährung, kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Konkret heißt das: Am Donnerstag, 31. Dezember 2020, 24 Uhr, verjähren diejenigen Forderungen, die im Jahr 2017 fällig gestellt wurden. Ab der ersten Sekunde des neuen Jahres, also ab dem 1. Januar 2021, 00.00 Uhr, könnte der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.  Es gibt aber Möglichkeiten, eine Verjährung zu hemmen. Am einfachsten ist es, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, der noch vor Silvester zugestellt werden muss. Das Verschicken einer normalen Mahnung reicht dafür nicht aus. Auch wenn der Schuldner einen Teilbetrag auf die geforderte Summe bezahlt, wird die Verjährung dadurch gehemmt.

Der gerichtliche Mahnbescheid ist eine schnelle und kostengünstige Alternative, um Zeit zu gewinnen und doch noch an sein Geld zu kommen. Jeder Schuldner kann einen solchen Bescheid bei einem Mahngericht beantragen. Für den Bezirk der IHK Ostwestfalen ist das Zentrale Mahngericht des Amtsgerichts Hagen zuständig. Die Formulare zum Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens sind im Internet unter www.online-mahnantrag.de abrufbar. Bei hohen Summen und strittigen Fällen ist es ratsam, sich vorher von einem Anwalt über die Erfolgsaussichten beraten zu lassen.

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