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Gründerstipendium NRW – geht in die Verlängerung

Das Gründerstipendium NRW hat seit seiner Einführung im Juli 2018 hohen Zuspruch erhalten und erfreut sich ungebrochener Beliebtheit bei Start-ups in ganz NRW – so auch hier in Ostwestfalen. Eigentlich hätten Gründerinnen und Gründer nur noch bis zum 30. September 2020 neue Anträge einreichen können. Nun teilte das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass es weiter geht.

Das Gründerstipendium NRW ist eine Initiative des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen. Gründerinnen und Gründer, die zum Antragszeitpunkt kurz vor oder erst am Anfang der Existenzgründung stehen, werden bis zu einem Jahr mit monatlich 1.000 Euro gefördert. Zudem erhalten sie in dieser Zeit die Gelegenheit sich in Gründungsnetzwerken auszutauschen und sich durch individuelles Coaching begleiten zu lassen.
Entscheidend ist die innovative Geschäftsidee. Sie muss ein im Vergleich zum Stand der Technik verbessertes Produkt oder Verfahren oder eine neue Dienstleistung mit einem deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmalen enthalten. Die Auswahl und das Coaching der Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt durch die landesweiten Gründernetzwerke wie die STARTERCENTER NRW zu denen auch die IHK Ostwestfalen zählt. Ansprechpartner ist hier: Kathrin Teschke, k.teschke@ostwestfalen.ihk.de, 0521-5545-168

Aktuelle Informationen wie zum Beispiel zu den neuen Richtlinien finden Sie auf der Website: www.gruenderstipendium.nrw.

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Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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