Befristete Änderungen der Hinzuverdienstregelungen bei Kurzarbeit

Mit dem Sozialschutzpaket II wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten von Kurzarbeitern befristet ausgeweitet. Ab dem 1. Mai 2020 dürfen Kurzarbeiter nun auch in nicht-systemrelevanten Bereichen eine Nebenbeschäftigung aufnehmen und – in der Summe aus Kurzlohn, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst – bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Weitere Hinweise:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialschutz-Paket/sozialschutz-paket.html

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Anfang Dezember gab es eine Einigung zur EUDR. Final muss die Verschiebung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
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Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.

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