Übertragungsnetzbetreiber zu Fristeinhaltung trotz Corona: Bescheinigungen können nachgereicht werden

Nun haben sich auch die Übertragungsnetzbetreiber zu den anstehenden Fristen bei den verschiedenen Umlagen geäußert. Zwar weisen sie darauf hin, dass die gesetzlichen Fristen zum 31. Mai und 31. Juli in jedem Fall eingehalten werden müssen. Gleichzeitig stellen sie aber klar, dass die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer für die Endabrechnungen 2019 bis zum 31. Mai bzw. 31. Juli 2021 nachgereicht werden können.

Die grundsätzliche Testierungspflicht entfällt damit nicht. Sie finden den Wortlaut der Verlautbarung der Übertragungsnetzbetreiber hier.

Quelle: DIHK, Berlin

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