Regelungsvorschlag des BMJV zum Influencermarketing

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Danach sollen Äußerungen in sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen.

Laut BMJV genießen die Empfehlungen von Influencern bei ihren Followern hohes Vertrauen. Die Frage, wann Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen, hat deshalb in der jüngeren Zeit große Aufmerksamkeit gefunden. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt mehrere voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen, die in Presse und Fachöffentlichkeit kontrovers diskutiert wurden.

In einem ersten Schritt wurden die rechtlichen Probleme des Influencer-Marketings bereits bei einer Dialogveranstaltung im vergangenen Sommer erörtert. An der Veranstaltung haben Vertreter der Influencer, ausgewählte Wirtschaftsverbände, Verbraucherzentralen, Landesmedienanstalten sowie die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz teilgenommen.

Es soll nun im UWG eine Ergänzung des Paragraphen 5a (Irreführung durch Unterlassen) vorgenommen werden:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
Der DIHK wurde dazu um Stellungnahme gebeten.

Quelle:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/021320_Influencer.html

Bildnachweis: Daxiao Productions/stock.adobe.com

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