IHK-Mitgliedschaft für kleine Photovoltaikanlagen entfällt

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen sind rückwirkend ab 2019 keine IHK-Mitglieder mehr. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019 ist ein neuer Befreiungstatbestand in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden.

Nach § 3 Nr. 32 GewStG sind die Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt von der Gewerbesteuer befreit, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage beschränkt. Die IHK-Organisation hatte sich in den letzten Jahren im Rahmen des Bürokratieabbaus immer wieder für eine derartige Lösung stark gemacht.

Die Gewerbesteuerbefreiung hat zur Folge, dass diese Anlagenbetreiber nicht mehr der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Sie erfüllen deshalb rückwirkend ab dem 1.1.2019 nicht mehr die Voraussetzungen für die IHK-Mitgliedschaft. Werden neben dem Betrieb der PV-Anlagen weitere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, bezieht sich die Gewerbesteuerbefreiung ausschl. auf die PV-Anlage. Mit den übrigen Tätigkeiten besteht auch weiterhin die IHK-Mitgliedschaft.

Die Größe der PV-Anlagen ist der IHK in der Regel nicht bekannt. Die IHK bittet deshalb die Betreiber solcher Anlagen bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen um eine Information unter Angabe der IHK-Identnummer und der Leistungsfähigkeit der Anlage.

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