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Harmonisierte Giftinformationen: Fristverschiebung in nationales Recht übertragen

Die Verschiebung der ersten Anwendungsfrist der sogenannten Harmonisierten Giftinformationen (Anhang VIII der europäischen CLP-Verordnung) auf Januar 2021 ist auf nationaler Ebene in das Chemikaliengesetz eingegangen. Eine entsprechende Anpassung von § 28 des Chemikaliengesetzes ergibt sich durch Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen, welches im Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Für § 28 ChemG ergibt sich mit der Änderung der folgende Wortlaut:

„(12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzuwenden:

  1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.1 und 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und
  2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis einschließlich des 31. Dezember 2023.“

Neue Version des Online-Meldeportals der ECHA vorgestellt
Darüber hinaus teilt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit, dass eine erneut aktualisierte Version des Online-Meldeportals mit zusätzlichen Funktionen zur Verfügung steht. Diese umfassen u. a. eine vereinfachte Angabe von Klassifizierungsinformationen. Vor dem Hintergrund geplanter Änderungen des Anhangs VIII der CLP-Verordnung über den weiteren Jahresverlauf kündigt die ECHA allerdings bereits für April 2020 eine neue Version des Meldeportals an.

Den Gesetzestext zur Änderung des Chemikaliengesetzes finden Sie hier.

Die Meldung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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