Weihnachtsgeld und andere Vergütungen: Worauf Arbeitgeber achten müssen

Mit verschiedenen Sondervergütungen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu motivieren und ihre Arbeit und Treue wertzuschätzen. In vielen Betrieben sind Weihnachts- und Urlaubsgeld üblich. Ebenso sind ein 13. Monatsgehalt, Prämien und Jubiläumszuwendungen möglich. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer nicht. Dieser kann sich jedoch aus unterschiedlichen Gründen ergeben.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Wenn im Einzelarbeitsvertrag Weihnachtsgeld zugesichert wird, ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn das Weihnachtsgeld Teil des Tarifvertrags ist, der für das Unternehmen gilt. Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld, entsteht für den Arbeitnehmer ebenfalls ein Anspruch auf diese Sondervergütung. In diesem Fall spricht man von „betrieblicher Übung“. Auch in Form einer Betriebsvereinbarung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert werden.

Darf der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausschließen?

Nein, das ist nicht zulässig. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn alle anderen Weihnachtsgeld bekommen, können einzelne Mitarbeiter nicht von der Zahlung ausgeschlossen werden.

Wie hoch fällt die Sonderzahlung aus?

Die Höhe der Sondervergütung ergibt sich aus den tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Höhe auch nach eigenem Ermessen festlegen. Doch auch hier muss der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Ohne sachlichen Grund darf dem einen Mitarbeiter nicht mehr und dem anderen weniger gezahlt werden. Sachliche Gründe sind zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ob die Person verheiratet ist, Kinder hat oder Fehlzeiten.

Kann der Anspruch beseitigt oder gekürzt werden?

Mit einer Freiwilligkeitserklärung kann der Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Hier werden jedoch hohe Anforderungen an eine wirksame Formulierung gestellt. Es empfiehlt sich daher, unbedingt vorab einen Rechtsrat einzuholen. Ändert sich der für das Unternehmen geltende Tarifvertrag, wirken sich diese Änderungen auch auf die Sondervergütungen aus. Gleiches gilt für eine Betriebsvereinbarung.

Was ist, wenn Arbeitnehmer vorzeitig das Unternehmen verlassen?

Hier muss unterschieden werden, welcher Zweck mit der Sonderzahlung verfolgt wird. Eine Zahlung mit reinem Entgeltcharakter soll die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung.
Dann gibt es auch Zahlungen, mit denen die Betriebstreue belohnt werden sollen. Auf diese Vergütungen mit Gratifikationscharakter besteht kein anteiliger Anspruch, sollte der vereinbarte Stichtag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Auch hier gilt: Dass mit der Zahlung die Betriebstreue honoriert werden soll, muss in der zugrundeliegenden Vereinbarung klar formuliert sein.

 

Foto: Lothar Drechsel/stock.adobe.com

Weitere Themen

Energie-Scouts OWL

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025 von 9 – 9:45 Uhr via MS-Teams. Die Energie-Scouts beschäftigen sich nicht nur mit Energie, sondern auch mit dem effizienteren Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Verpackungen, Abfall oder Chemikalien. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen direkt. Auch die Auszubildenden sammeln als Energie-Scouts wertvolle Erfahrungen. Dieses erfolgreiche Projekt wollen wir fortsetzen und Ihnen die Möglichkeiten zum Mitmachen erläutern.

weiterlesen
Um die Auswirkungen von CBAM auf die Wirtschaft aufzuzeigen, haben die IHKs NRW ein Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind hier abrufbar.
Umwelt & Energie

Carbon Border Adjustment Mechanism: CBAM – update

Das Webinar zum CBAM-update findet online per MS Teams statt am 29.01. (11 – 12:30 Uhr). Als Experte steht Helge Wieggrefe, Geschäftsführer der kolum GmbH (Berlin), zur Verfügung. 2026 startet der kostenpflichtige Echtbetrieb des Systems für Unternehmen, deren jährliche Importmenge mindestens 50 Tonnen beträgt. Nur noch Unternehmen, die dann eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können diese Waren noch importieren.

weiterlesen