Neue Diskriminierungsverbote durch die „Geoblocking-Verordnung“

Mit Inkrafttreten der VO (EU) 2018/302 v. 28.2.2018 („Geoblocking-Verordnung“) am 03.12.2018 stellten sich insbesondere für kleinere Online-Händler zahlreiche Fragen: „Bin ich nun verpflichtet, in jeden EU-Mitgliedstaat zu liefern?“, „Darf ich für eine Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat höhere Versandkosten verlangen als für eine inländische Lieferung?“ und „Darf ich weiterhin verschiedene Länderhomepages mit unterschiedlichen Preisen unterhalten?“ sind nur wenige Beispiele.

Grundlage der Verordnung ist die Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Kunden aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten, sofern sich diese in derselben Situation befinden. Hintergrund ist die Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes. Dazu bestimmt die Geoblocking-Verordnung Ungleichbehandlungen wegen bestimmter Merkmale (insb. wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden) in bestimmten Situationen als unzulässig, wenn dafür nicht ausnahmsweise eine Rechtfertigung existiert, wobei eine solche Rechtfertigung beispielsweise darin liegen kann, dass eine Ungleichbehandlung notwendig ist, um unionsrechtliche oder unionsrechtskonforme gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.

Aber was ist denn konkret zu beachten?

Verboten ist nach Artikel 3 der Verordnung zunächst das eigentliche „Geoblocking“. Dabei wird beispielsweise durch technische Vorrichtungen der Zugriff auf eine Website (oder eine andere Online-Benutzeroberfläche, wie etwa eine App) von einem bestimmten Standort unterbunden. Umfasst sind jedoch nicht nur die Fälle des Blockierens, sondern insbesondere auch die Weiterleitung auf eine landesspezifische Version ohne ausdrückliche Zustimmung des (potentiellen) Kunden und ohne Möglichkeit desselben, auf die ursprünglich gewünschte Version der Website leicht (wieder) zugreifen zu können. Hier empfiehlt es sich, die eigene Online-Präsens noch einmal kritisch auf etwaige Barrieren im oben genannten Sinne zu überprüfen.

Des Weiteren verbieten Artikel 4 und 5 der Verordnung die Verwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Das bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise durch ein Vorschreiben bestimmter Liefergebiete, bestimmter Währungen oder bestimmter Zahlungsmittel in die unternehmerische Freiheit eingegriffen wird. Vielmehr soll einem potentiellen Kunden das gesamte bereits vorhandene Angebot (inklusive der Rahmenbedingungen) unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung offenstehen (und im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen auch unabhängig vom Standort des Zahlungskontos, dem Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters und dem Ausstellungsort des Zahlungsinstruments innerhalb der Union). Damit soll es beispielsweise einem Kunden mit französischer Staatsangehörigkeit möglich sein, in einem Online-Shop eines deutschen Händlers zu bestellen und sich dabei die Ware an einen Ort innerhalb des akzeptierten Liefergebietes liefern zu lassen.

Auch bleibt es weiterhin nicht nur möglich, unterschiedliche Länderhomepages zu betreiben, diese dürfen sich auch noch immer hinsichtlich der Nettoverkaufspreise unterscheiden. Wichtig ist lediglich, dass es in der Hand des Kunden liegt, auf welche Version der Website er zugreift und welches Angebot er damit letztlich in Anspruch nimmt. Eine Preisregulierung erfolgt damit nicht.

Auch müssen Anbieter nicht befürchten, dass durch die EU-weite Ausweitung der potentiellen Kunden auch eine entsprechende Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben eintritt. Den Anbieter treffen außervertragliche gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedsstaates des jeweiligen Kunden vielmehr ausdrücklich nicht.

Weitere Einzelfragen beantwortet der von der Europäischen Kommission herausgegebene Frage-Antwort-Katalog: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/geo-blocking-regulation-questions-and-answers.

 

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