gtai – Das Gesetz wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Künftig sind nicht nur regelmäßiges Arbeiten von zu Hause („Homeoffice“) geregelt, sondern auch das Arbeiten von anderen frei
gewählten Orten, wie zum Beispiel Hotels, Kaffeehäusern oder Parks. Auch das Arbeiten im Ausland ist von dem neuen Gesetz erfasst, wobei insofern natürlich Besonderheiten
hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Steuerrecht sowie Arbeits- und Sozialrecht zu beachten sind.
Telearbeit darf nach wie vor nicht einseitig von Arbeitnehmer oder Arbeitgeberin angeordnet oder erbracht werden. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Telearbeit. Bei der Telearbeit im weiteren Sinne, also beispielsweise Kaffeehaus oder Park, entfällt hingegen der Unfallversicherungsschutz für Wegeunfälle.