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Einigung zur Ökodesignverordnung und zum Recht auf Reparatur

In seiner letzten Sitzungswoche vor der anstehenden Wahl im Juni hat das Europäische Parlament noch eine ganze Reihe an Gesetzen final angenommen. Entscheidend im Umweltbereich war dabei die endgültige Zustimmung zur Ökodesignverordnung und dem Recht auf Reparatur. Beide Gesetze sind eng miteinander verzahnt und sollen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

1. Ökodesignverordnung

Mit deutlicher Mehrheit hat das Europäische Parlament den überarbeiteten Ökodesignrahmen angenommen. Die Institutionen hatten sich bereits im Dezember auf eine Aktualisierung der Ökodesignverordnung geeinigt.

Blick auf den Inhalt: 

Durch die Regelungen der Ökodesignverordnung sollen Waren langlebiger und ressourcenschonender werden, sich leichter wiederverwenden, aufrüsten, reparieren und recyceln lassen. Insgesamt liegt der Fokus auf einer Verlängerung der Lebensdauer von Produkten. Neben übergreifenden Leistungsanforderungen plant die Kommission über delegierte Rechtsakte weitere spezifische Produktanforderungen für einzelne Produktkategorien festzulegen.

Die neu festgelegten Anforderungen an Produkte sollen auch dazu beitragen, gegen vorzeitige Obsoleszenz vorzugehen. Gemeint sind damit Praktiken, die darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu beeinträchtigen, z. B. durch spezifische Konstruktionsmerkmale, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder fehlenden Software-Updates.

In ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien (Fokus auf Bekleidung und Schuhen), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien.

Als weiteren entscheidenden Punkt ist in der Ökodesignverordnung auch das Konzept der digitalen Produktpässe verankert. So soll verhindert werden, dass Informationen entlang der Lieferkette verloren gehen. Dies soll später die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf vereinfachen.

Nächste Schritte: 

Nach der formellen Annahme durch den Rat wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt danach in Kraft.

 

2. Recht auf Reparatur

Die Abgeordneten stimmten mit überwältigender Mehrheit für die Annahme der Richtlinie über das Recht auf Reparatur. Das Parlament und die Mitgliedstaaten hatten sich im Februar in Verhandlungen auf einen Kompromiss verständigt.

Blick auf den Inhalt:

Demnach müssen Hersteller Reparaturdienste anbieten und die Verbraucher über ihre Rechte auf Reparatur informieren. Für Waren, die im Rahmen der Garantie repariert werden, gilt eine zusätzliche einjährige Verlängerung der gesetzlichen Garantie, was für die Verbraucher einen weiteren Anreiz darstellen soll, sich für eine Reparatur statt eines Austauschs zu entscheiden.

Außerdem soll ein Informationsformular zur Verfügung gestellt werden, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt (Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur). Zudem soll eine Onlineplattform eingerichtet werden, die es den Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln oder von Initiativen, wie Reparatur-Cafés, zu finden.

Die Vorschriften sollen helfen den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken. Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken verwenden, die die Reparatur behindern. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten nicht behindern. Auch dürfen sie die Reparatur eines Produkts nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, ablehnen.

Jeder Mitgliedstaat muss zudem mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen durchführen, z. B. Reparaturgutscheine und -fonds, Durchführung von Informationskampagnen, Angebot von Reparaturkursen oder Unterstützung für gemeinschaftlich betriebene Reparaturräume.

Nächste Schritte:

Sobald die Richtlinie vom Rat förmlich angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Weiterführende Links

 

Quelle: DIHK

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