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Glätteunfall: Wer die Räum- und Streupflicht einer Fachfirma überträgt, muss das Betriebsgelände selbst absichern, wenn die Fachfirma nicht ausrückt.

Unternehmen haftet für Glätteunfall bei Ausbleiben beauftragter Fachfirma

Wer die Räum- und Streupflicht einer Fachfirma überträgt, muss das Betriebsgelände zumindest dann selbst absichern, wenn das beauftragte Unternehmen erkennbar nicht ausrückt. Dies hat das LG Köln entschieden und einen Schadensersatzanspruch nach einem Glätteunfall bejaht.

Die Betreiberin eines Warenumschlagplatzes hatte eine Gebäudereinigungsfirma mit dem Räumen und Streuen ihres Betriebsgeländes beauftragt. In einer Dezembernacht gab es einen plötzlichen Kälteeinbruch – das Betriebsgelände vereiste. Kurz nach Mitternacht befuhr ein Lkw mit Auflieger das Gelände, um das Fahrzeug dort an einer Wechselbrücke be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle und rutschte gegen eine der Wechselbrücken. Zugmaschine und Auflieger wurden beschädigt.
Die Eigentümerin des beschädigten Lkw verklagte die Betreiberin des Warenumschlagplatzes auf Schadensersatz und bekam vollumfänglich Recht. Die beklagte Firma hafte aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, so das LG Köln (Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23).

Kontroll- und Überwachungspflichten verbleiben beim Übertragenden

Deliktische Verkehrssicherungspflichten könnten zwar grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verblieben Kontroll- und Überwachungspflichten beim Übertragenden. Übernehme ein Fachunternehmen die Pflichten, dürfe sich der Übertragende grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren.

Hier habe die Firma nach eigenem Vorbringen jedenfalls seit 22.30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon gehabt, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Daher habe es nicht genügt, die mit der Räum- und Streupflicht beauftragte Fachfirma lediglich noch einmal zu mahnen. Die Betreiberin des Warenumschlagplatzes hätte selbst tätig werden müssen.

Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes

Auch wenn sie nicht selbst hätte streuen können, hätte sie zumindest einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können. Soweit sie auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter verweise, überzeuge dies nicht. Ein Fußgänger, der von der Glätte weiß, sollte in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen, so das LG. Im Übrigen hätte die Unternehmerin auch telefonisch warnen können.

Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden ergibt sich laut LG Köln auch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin des Lkw nicht ohne vertragliche Absprache Waren hole und liefere. Daher sei der Betreiberin des Warenumschlagplatzes ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens nach § 278 BGB zuzurechnen.

zu LG Köln, Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23
Quelle: Redaktion beck-aktuell, ew, 12. Jan 2024.

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