Neuerungen für Finanzanlagenvermittler

Die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wurde am 31. März 2023 durch den Bundesrat verabschiedet.

Das sind die wichtigsten Änderungen, die mit der Veröffentlichung Mitte April in Kraft getreten sind:

– Finanzanlagenvermittler (nach § 34 f GewO) und Honorarfinanzanlagenberater (nach § 34 h GewO) haben die Pflicht in ihrer Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen und zu dokumentieren. Das bedeutet, dass neben finanziellen vor allem soziale und ökologische Auswirkungen der Investition in die Anlageentscheidung einzubeziehen sind. Andere Vermittlergruppen, wie z. B. gewerbliche Versicherungsvermittler, haben diese Pflicht bereits seit August 2022 zu erfüllen.

– Der Katalog der Berufsqualifikationen, die die IHK-Sachkundeprüfung gleichstellen, wurde um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen beziehungsweise Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.

– Eine weitere wichtige Änderung ist der Wegfall der Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV. Diese wird nun durch eine Textformerfordernis ersetzt, dadurch kann die Mitteilung auch in elektronischer Form an die Erlaubnisbehörde (in NRW: IHK) übermittelt werden.

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