Dezember-Abschläge im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG): Mögliche Meldepflicht beachten

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist am 19. November 2022 in Kraft getreten und regelt die Bedingungen, nach denen die Soforthilfe für den Erdgasbezug für den Monat Dezember 2022 gezahlt wird.

Entlastet werden auch Unternehmen, mit leistungsgemessenen Abnahmestellen deren Jahresverbrauch nicht mehr als 1,5 Millionen kWh beträgt. Diese Betriebe erhalten diese Unterstützung automatisch über den Erdgaslieferanten, der den Anspruch von sich aus beim Staat geltend machen muss. Das Erdgas darf allerdings nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeanlagen eingesetzt werden.

Unternehmen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresbezug von mehr als 1,5 Millionen kWh, können diese Entlastungen nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie sind nach §2 EWSG Abs. 1 berechtigt:

  1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
  3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Unternehmen mit leistungsgemessenen Abnahmestellen (RLM), welche nach obenstehender Definition berechtigt sind, sollten ihren Anspruch bis zum 31.12.2022 in Textform bei Ihrem Gaslieferanten melden.

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