In Artikel 2 der Verordnung heißt es dazu: „Bis zum 7. August 2022 dürfen Lebensmittel, die gemäß den vor dem 7. Februar 2022 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.“
Titandioxid kommt in diversen Lebensmitteln als Weißmacher zum Einsatz.
Die Mitteilung der Kommission vom Januar 2022 finden Sie hier.
Die Verordnung (EU) 2022/63 finden Sie im Amtsblatt der EU hier.
Quelle: DIHK, Berlin