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Entwurf des Einwegkunststofffondsgesetz veröffentlicht

Ziel dieses Gesetzes soll sein, die Auswirkungen von „Littering“ durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu vermindern bzw. zu vermeiden. Hersteller sollen demnach verpflichtet werden, für die Kosten der Abfallbewirtschaftung, etwa Sammlungs- und Reinigungskosten, aufzukommen.

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen Artikel 8 Abs. 1 – 7 sowie Artikel 14 der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt werden. Vorgesehen ist, einen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt einzurichten, in welchen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten einzubezahlen haben und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hieraus Kosten für bestimmte Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung wiedererstattet bekommen können. Die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte umfasst Lebensmittelverpackungen im „to-go“-Bereich, bestimmte Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege, Luftballons sowie Tabak(filter)produkte.

Quelle: DIHK

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