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GmbH-Recht: Löschung während laufendem Steuerverfahren

Der BGH musste über einen Fall entscheiden, in dem eine GmbH per Gesellschafterbeschluss aufgelöst wurde. Gemeldet wurde die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung im Handelsregister an. Das Finanzamt und Registergericht wiesen diese Anmeldung zurück, weil noch ein Steuerverfahren lief und die noch offenen steuerlichen Angelegenheiten noch einmal zu einem Aktivvermögen führen könnten.

Im Beschluss des BGH heißt es zugunsten der GmbH: „Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, gegebenenfalls nach Durchführung einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.“

Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass es noch Zugriffsmasse gibt, rechtfertiget nicht die Annahme, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Nur wenn davon auszugehen ist, dass ein Anspruch auf eine Steuerrückerstattung besteht, könne das der Eintragung der Löschung der Gesellschaft entgegenstehen. Hier gab es dafür keine Anhaltspunkte.

BGH, Beschluss – II ZB 1/21

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