Nach diesen Worten sprach die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung aus: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen.”. “Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich“.
Der Arbeitnehmer wehrte sich erfolglos mit einer Kündigungsschutzklage, da die Vernehmung einer Kollegin habe ergab, dass die Drohung ernst zu nehmen und war. Das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt danach auch die fristlose Kündigung. Der wichtige Kündigungsgrund bestehe darin, dass der Angestellte „in ernstzunehmender Art und Weise Äußerungen getätigt hat, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhalten.“ Der Stadt und dem Vorgesetzten des Mitarbeiters sei eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Entbehrlich ist in einem solchen Fall auch die Abmahnung.
AG Siegburg Az. 5 Ca 254/21
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