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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Transport von Corona-Impfstoff und Zubehör

Um die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe und die Funktionsfähigkeit von Impfstellen weiterhin sicherzustellen, ist der Transport von Corona-Impfstoffen und Zubehör auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich. Das Landesverkehrsministerium hat für NRW eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt für folgende Waren und Güter:

  1. Corona-Impfstoffe
  2. Kühlsysteme zur (Zwischen-)Lagerung von Corona-Impfstoffen
  3. Impfbesteck bzw. notwendige medizinische Instrumente zur Durchführung der Impfung
  4. Sonstige Waren und Güter, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen

Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport der unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Waren und Güter stehen. Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, kann diese auch in Nordrhein-

Westfalen beantragt werden. Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab dem 16.12.2021 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2022.

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