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Whistleblowing-Richtlinie: Vorbereitungen für Hinweisgebersysteme treffen

Bis zum 17.12.2021 hätte die EU-Whistleblowing-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dies wird nicht mehr gelingen: Das deutsche Umsetzungsgesetz gibt es aber noch nicht, nicht einmal als Referentenentwurf. Der Versuch eines solchen Umsetzungsgesetzes war in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert.

Nun muss das Gesetzgebungsverfahren von vorne neu beginnen. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass schon recht bald ein Referentenentwurf vorgelegt werden wird.
Viele Bestandteile des deutschen Umsetzungsgesetzes sind durch die Richtlinie schon recht genau vorgegeben. Darauf kann man sich schon vorbereiten, damit die erforderlichen Hinweisgebersysteme schnell funktionsfähig sein werden, sobald das deutsche Umsetzungsgesetz vorliegt.
Schon jetzt sollte daher überlegt werden,
– welche Meldekanäle eingerichtet werden sollen,
– externe oder interne Lösungen gesucht werden,
– wie die Vertraulichkeit sichergestellt werden kann,
– wer für Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise zuständig sein soll,
– wie die Beschäftigten über das neue Hinweisgebersystem informiert werden sollen,
– wie der Datenschutz sichergestellt werden kann,
– wie der Betriebsrat einzubeziehen ist,
– ob auch anonyme Hinweise ermöglicht werden sollen und
– wie man das Hinweisgebersystem Hinweisgebern einerseits so schmackhaft machen kann, dass sie sich mit Meldungen nicht gleich an die externe Behörde oder gar an die Presse wenden, sondern den internen Kanal nutzen, aber andererseits potenzielle Hinweisgeber von missbräuchlichen Beschwerden und Denunziantentum abschreckt.
Wer bereits ein Hinweisgebersystem hat, sollte anhand der Richtlinie prüfen, ob die dortigen Anforderungen erfüllt werden. Ggf. können schon jetzt einige Anpassungen vorgenommen werden. Spätestens wenn das deutsche Umsetzungsgesetz vorliegt, wird es weiteren Anpassungsbedarf geben.

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