Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Vermeidung von Preissprüngen im Winter hat am 2. März die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Anpassung der Gasversorgungssicherheits-Verordnung (SOS-VO) vorgelegt. Laut diesem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Gasspeicher bis zum 1. November jeden Jahres einen Füllstand von 90 Prozent erreichen.
Für Deutschland soll im Jahr 2022 gelten:
August | September | Oktober | November |
62 % | 68 % | 74 % | 80 % |
Ab 2023 fänden folgende Vorgaben für Deutschland Anwendung:
Februar | Mai | Juli | September | November |
47 % | 39 % | 56 % | 73 % | 90 % |
Zeichnet sich ab, dass Speichernutzer die vorgeschriebenen Füllstände nicht erreichen, sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählt auch der in Deutschland geplante Entzug der ungenutzten Speichermengen durch die Speicherbetreiber. Als weitere mögliche Maßnahmen werden beispielsweise eine Verpflichtung für Gasversorger, Mindestmengen in Speichern zu lagern oder Verpflichtungen für Speicherbetreiber, ihre Kapazitäten auszuschreiben, genannt.
Um einen wirtschaftlichen Anreiz für die Befüllung der Speicher zu setzen, sollen die Fernleitungsentgelte für Gasspeicher entfallen. Bislang gilt lediglich eine Teilbefreiung.
Lastenteilung
Zusätzlich zu den Speicherfüllständen und zur Netzentgeltbefreiung will die Europäische Kommission auch einen Lastenteilungsmechanismus etablieren. Mitgliedstaaten ohne eigene Speicher sollen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die eigenen Marktteilnehmer bis zum 1. November jedes Jahres Speicherkapazitäten in Mitgliedstaaten mit Speichern buchen, die 15 Prozent des nationalen Erdgasverbrauchs entsprechen.
Zertifizierung
Schließlich müssen die Speicherbetreiber zukünftig von den Regulierungsbehörden zertifiziert werden. Insbesondere sollen die Behörden prüfen, ob die Besitzverhältnisse eine Bedrohung für die Versorgungssicherheit darstellen und dann Abhilfemaßnahmen durchsetzen.
Die Europäische Kommission erhofft sich eine Verabschiedung des Verordnungsvorschlags im beschleunigten Verfahren, sodass das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte wirksam werden könnte.
Der Deutsche Bundestag hat Regelungen zu Mindestfüllständen am 25. März 2022 verabschiedet. Das Gesetz wird im Mai in Kraft treten.
Quelle: DIHK