Überarbeitetes Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) online verfügbar

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat das Merkblatt „Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) 2025“ sowie den Überblick über in Europa geltenden Verpackungsregeln „Verpackungen in Europa“ aktualisiert.

Vorgaben und Auswirkungen der PPWR

Insbesondere die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben. Die neuen Vorgaben stellen die Unternehmen vor große Herausforderungen. Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen. Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt.

Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse

Möglicherweise sind Investitionen in neue Technologien und Maschinen nötig, um die künftigen Standards zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Compliance-Risiko

Dazu kommt: Mit den neuen Regelungen werden Verpackungen zunehmend zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen. Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht – einschließlich Rücknahme und Recycling. So können unter anderem die Einrichtung von Rücknahmesystemen und Partnerschaften mit Recyclingunternehmen nötig werden. Darüber hinaus müssen Verpackungen zukünftig klar gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine korrekte Entsorgung zu gewährleisten. Dies erfordert zusätzliche Ressourcen für die Entwicklung und Implementierung neuer Etiketten und Informationssysteme.

Aktuelle Version des Merkblatts

Das Merkblatt fasst die wesentlichen Änderungen der PPWR zusammen und erläutert, welche Auswirkungen sich für Unternehmen ergeben können. Es ersetzt die bisherige Version vom Januar 2025. Die aktuelle Version des Merkblatts finden Sie hier.

(Quelle: DIHK)

Weitere Themen

Recht & Steuern

Widerrufsbelehrung braucht keine Kontakt-Faxnummer

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn über die Widerrufsmöglichkeit richtig belehrt wurde. Dazu gehören Kontaktdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nicht aber eine Faxnummer, so der BGH, selbst wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde.

weiterlesen