Für DecaBDE gelten künftig bestimmte Grenzwerte (als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (mit Ausnahmen, siehe Anhang I der Verordnung) sowie in Bezug auf Abfälle, welche DecaBDE enthalten; siehe Anhang VI der Verordnung). Die Neufassung kann insbesondere Auswirkungen auf das Recycling von Kunststoffen (v. a. aus Elektro- und Elektronikgeräten oder aus Altfahrzeugen) sowie von (beschichteten) Textilien haben, da hier häufig DecaBDE enthalten ist.
Auch für andere bromierte Diphenylether (PBDE, konkret Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether) wurden Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen.
Zweck der Überarbeitung der POP-Verordnung ist u. a. die Anpassung an Änderungen des Stockholmer Abkommens. Dieses dient als weltweiter Rahmen zur Vermeidung von persistenten organischen Stoffen.
Den Verordnungstext finden Sie hier.
Quelle: DIHK