Im Zuge der sogenannten 14. ATP gibt die EU-Kommission u.a. vor, dass Titandioxid in bestimmter Pulverform sowie Produkte als Pulver mit einem Gehalt von einem Prozent oder mehr an bestimmten Titandioxidpartikeln als „Krebsverdachtsstoff (Kategorie zwei)“ im Rahmen der CLP-Verordnung eingestuft wird. Darüber hinaus gilt eine Kennzeichnungspflicht (EUH 211 / 212) für feste sowie flüssige Gemische, welche Titandioxidpartikel in einem Anteil von einem Prozent oder mehr enthalten. Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Prozent Titandioxid sind damit als gefährliche Abfälle einzuordnen.
Titandioxid kommt in verschiedensten Produkten als v.a. Weißmacher zum Einsatz.
Eine bezügliche Mitteilung der BAuA sowie die Delegierte Verordnung der EU-Kommission (14. ATP) finden Sie hier.
Quelle: DIHK