Einfach Stoffmasken („Community -Masken“), die nicht zertifiziert sind und keine ausdrückliche Zulassung für die medizinische Nutzung haben, sind als Bekleidung zu werten (Produkt-Nr. 21-000-0070 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Sie fallen zum überwiegenden Teil im privaten Endverbrauch an. Ein Teil der Verpackungen verbleibt dagegen im Handel, da die Verpackung bereits in der Verkaufsstelle vom Handel entleert wird oder weil der Verbraucher die Verpackungen im Handel zurücklässt.
Dasselbe gilt für Verpackungen von Arbeitsbekleidung. Die Systembeteiligungspflicht richtet sich nach den im Katalog genannten Abgrenzungskriterien, beispielsweise ≤ 30 Stück bei Schachteln.
Professioneller Mund-Nasen-Schutz („OP-Masken), ebenso FFP2– und FFP3-Masken, für die überwiegend medizinische Nutzung sind als Klinikbedarf bzw. Praxisbedarf einzuordnen (Produkt-Nr. 18-000-0160 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Dazu werden im Katalog aktuell auch zugehörig u. a. OP-Handschuhe, Untersuchungshandschuhe und sonstiger Klinikbedarf aufgeführt.
Darunter fällt auch entsprechender Atemschutz für Privathaushalte und den Gesundheitsbereich (Produktgruppe 18-000). Verpackungen für den Klinik- und Praxisbedarf fallen im Wesentlichen in Arztpraxen, Krankenhäusern, Rettungsdiensten (gleichgestellten Anfallstellen) und in Privathaushalten an. Damit sind die Verpackungen uneingeschränkt systembeteiligungspflichtig.
Hinweis zur Benutzung der Suche im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen: Wird nach dem Stichwort „Atemschutz“ gesucht, wird aktuell nur ein Treffer in der Produktgruppe „Heimwerker und Garten“ (Nr. 08-040) angezeigt. Diese Einordnung ist jedoch nicht einschlägig für die oben genannten Produkte, da sich die dort genannten Einordnungen explizit auf den Bereich „Heimwerker und Garten“ beziehen. Lediglich reine Staubschutzmasken, Gehörschutz etc. für die nicht-medizinische Nutzung sind dort einzuordnen.
Quelle: DIHK, Berlin