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Strompreiskompensation: EU-Kommission beschließt neue Regeln

Die Europäische Kommission hat die neuen Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) verabschiedet. Die veränderten Regeln für die Kompensation indirekter Kosten des EU ETS werden ab dem 1. Januar 2021 angewandt. Die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung der Leitlinien von Anfang 2020 erweitert.

Die bestehenden Leitlinien laufen Ende des Jahres aus. Durch die nun verabschiedeten neuen Regeln ergeben sich u. a. folgende grundlegende Änderungen:

Die Beihilfeintensität sinkt von aktuell 85 auf 75 Prozent.

  • Die Liste der beihilfeberechtigen Sektoren und Teilsektoren wird von 13 Sektoren und 7 Teilsektoren auf 10 Sektoren und 20 Teilsektoren gekürzt. Damit fällt die Kürzung nicht so weitgehend aus, wie dies noch im ersten Entwurf der neuen Leitlinien geplant war.
  • Ein „Cap“ der Kosten für besonders Carbon-Leakage-gefährdete Unternehmen wird neu eingeführt. Es beläuft sich auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.
  • Um von der Strompreiskompensation profitieren zu können, müssen energieauditpflichtige Unternehmen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    • die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, sofern die Amortisationszeit drei Jahre nicht überschreitet.
    • mindestens 30 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken.
    • mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu einer erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen führen (unter die Benchmarks des EU ETS).

DIHK-Bewertung

Der DIHK hatte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 insbesondere die Erweiterung der Liste der beihilfeberechtigen Sektoren gefordert und bewertet daher die Ergänzung um weitere Sektoren und Teilsektoren positiv.

Die Absenkung der Beihilfeintensität hingegen sieht der DIHK kritisch, da die Kompensation der steigenden CO2-Kosten aufgrund der im Rahmen des Green Deals gesteigerten Klimaschutzambition und verbindlichen CO2-Einsparziele für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit vieler energieintensiver Branchen an Bedeutung gewinnt.

Die Einführung einer Obergrenze für die Kosten, die für besonders Carbon-Leakage-gefährdete Unternehmen anfallen dürfen, wurde vom DIHK unterstützt. Der DIHK hatte jedoch dafür plädiert, dieses in Anlehnung an die Regelungen für die Begrenzung der Kosten erneuerbarer Energien auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung festzusetzen.

Die neue Konditionierung der Strompreiskompensation lehnte der DIHK ab. Positiv ist dennoch, dass im Vergleich zum Entwurf der Leitlinien weniger strenge Anforderungen definiert wurden.

Hintergrund

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, Unternehmen aus strom- und handelsintensiven Sektoren Beihilfen zu gewähren, um die durch das EU ETS verursachten Strompreissteigerungen zu kompensieren. Durch diese Strompreiskompensation soll die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen gewahrt bleiben und so die Verlagerung von Produktionskapazitäten in Staaten mit weniger stringenten Klimaschutzanforderungen (Carbon Leakage) verhindert werden.

Die aktuell geltenden Beihilfeleitlinien für das EU ETS laufen Ende des Jahres aus und wurden daher von der Europäischen Kommission für die 4. Handelsperiode (2021 – 2030) novelliert. Die Leitlinien bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen die Kommission die von den Mitgliedstaaten eingeführten Mechanismen zur Strompreiskompensation bewertet und genehmigt.

Quelle: DIHK, Berlin

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