Stop-the-clock Regelung der CLP-Verordnung veröffentlicht: neuer Geltungsbeginn ist der 1. Januar 2028

Rat und Parlament haben die Verschiebung zahlreicher Vorschriften (Stop-the-clock Regelung) der 2024 überarbeiteten Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe (CLP-Verordnung) auf den 1. Januar 2028 beschlossen.

Der Text zur Regulierung der Verschiebung ist nun im Amtsblatt der Europäischen Union verfügbar. Regulation – EU – 2025/2439 – DE – EUR-Lex

Dieses sogenannte „Stop-the-clock“-Gesetz ist der erste Teil des Chemikalien-Omnibusses, den die Kommission im Juli 2025 vorgelegt hat. Hier haben wir den Aktionsplan zum Omnibus für Sie bereitgestellt.

Durch die „Stop-the-clock“-Verordnung wird der Geltungsbeginn der in der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 verschoben. Dies betrifft insbesondere die neuen Bestimmungen für die Fristen der Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufungen, für das Format der Kennzeichnungsetiketten, für Informationsanforderungen bei Werbung, Online-Handel und Fernabsatz sowie die Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.

In der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung waren ursprünglich als Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Bestimmungen der 1. Juli 2026 für einige und der 1. Januar 2027 für andere festgelegt.

Gleichzeitig gehen die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament weiter um Anpassungen am Inhalt der CLP-Verordnung vorzunehmen (zweiter Teil des Chemikalien-Omnibusses) und so Vereinfachungen für Unternehmen, insbesondere KMU, zu schaffen.

Quelle: DIHK

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