Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 31. Januar 2020 die lang erwartete Markterklärung für intelligente Messsysteme vorgelegt. Damit beginnt die verpflichtende Ausstattung von Messstellen mit Smart Metern zunächst bei Letztverbrauchern mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh im Jahr.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Messsysteme – so genannte Smart Meter, die über ein Gateway in ein Kommunikationsnetzwerk eingebunden sind.  Für die unterschiedlichen Verbrauchergruppen und Erzeugungsanlagen definiert das Gesetz Zeiträume, innerhalb derer der Rollout begonnen werden kann und abgeschlossen werden muss (Übersicht Fahrplan im Anhang).  Für den Beginn des Rollouts ist darüber hinaus die Feststellung der Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme durch das BSI erforderlich. Dies ist am 31. Januar 2020 erfolgt. Voraussetzung dafür war insbesondere, dass drei von einander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme, die durch das BSI zertifiziert sind, am Markt anbieten.

Die Markterklärung und damit die Verpflichtung der grundzuständigen Messstellenbetreiber zum Einbau gilt zunächst bei Letztverbrauchergruppen mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh pro Jahr. Darunter fallen neben verbrauchsstarken Haushalten vor allem kleine bis mittlere Unternehmen.  Die Bundesregierung ging zum Zeitpunkt der Verabschiedung des MsbG davon aus, dass darunter ca. 4,4 Mio. Messpunkte fallen.

Die bislang erfolgte Zertifizierungen der Smart Meter Gateways der ersten Generation umfasst nur bestimmte Tarifanwendungsfälle (TAFs). Diese sind:

  • Datensparsame Tarife (TAF1): Auslesen der Zählerständer in einer minimalen Auflösung von einem Monat
  • Zeitvariable Tarife (TAF2): Auslesen Zählerstände für zeitabhängige Tarifstufen, wie HT/NT-Tarife
  • Abruf von Messwerten im Bedarfsfall (TAF6): Messwerte der Messstände für die letzten 6 Wochen täglich
  • Zählerstandsgangmessung (TAF7): Erfassung und Versand von Zählerstandsgängen, z. B. viertelstündlich.

Es fehlen also noch solche Tarifanwendungsfälle, die z. B. eine Leistungsmessung voraussetzen, Mengenkontingente berücksichtigen, die Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen erfassen oder Netzzustandsdaten erfassen. Auch die Steuerung von Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen ist noch nicht zertifiziert.

Um diesen Lücken möglichst bald zu schließen hat das BMWi parallel einen Fahrplan zur weiteren Digitalisierung der Energiewende vorgelegt (Anhang, Link). Einen Schwerpunkt soll die Steuerung von Erzeugern und Verbrauchern sein. Dazu ist neben der Weiterentwicklung der technischen Standards, Richtlinien und Schutzprofilen (Task-Force Prozess) in bestimmten Bereich eine Anpassung der Rechtsrahmens erforderlich. Dies gilt z. B. für die Steuerung von Anlagen, die unter das EEG und KWKG Fallen, und für die aktuell diskutierte Weiterentwicklung der Steuerung von flexiblen Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Eine Informationsseite über Smart Meter hat das Bundeswirtschaftsministerium online gestellt (Link). Das BSI hat Informationen insbesondere zu Zertifizierungsaspekten von Smart Metern veröffentlicht (Link).

Quelle: DIHK