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Senkung der EEG-Umlage soll rechtzeitig umgesetzt werden

Wichtiger Bestandteil der Einigung zur Einführung der nationalen CO2-Bepreisung ist die Senkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen. Trotz Corona geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Senkung rechtzeitig gesetzlich umgesetzt wird, so dass sie bei Festlegung der EEG-Umlage berücksichtigt werden kann. Das geht aus einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor.

Die gesetzliche Umsetzung müsste demnach vor dem 15. Oktober 2020 abgeschlossen sein. Dies erscheint aus heutiger Sicht fraglich. Wie hoch die Senkung der EEG-Umlage 2021 bis 2025 ausfällt, soll im Rahmen des Wirtschaftsplans des Energie- und Klimafonds festgelegt werden.

Der Bundesregierung geht davon aus, dass die Senkung der EEG-Umlage bei Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung dazu führen kann, dass sie unter die Schwellenwerte rutschen und damit diese Entlastung nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Bundesregierung prüft derzeit Maßnahmen, wie mit diesem Problem umgegangen werden kann. Geprüft wird auch die Absenkung der Schwellenwerte.

Zur Betroffenheit von KWK-Anlagen unter 20 MW Feuerungsleistung durch das BEHG kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da weder die Zahl der Anlagen noch ihre Strom- und Wärmeerzeugung umfassend statistisch erfasst sind. Allerdings sieht die Bundesregierung nur einen erheblich reduzierten negativen Effekt durch das BEHG auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen, da eine alternative Bereitstellung der Wärme ebenfalls fossil erfolgen würde.

Welche beihilferechtlichen Vorgaben für die direkte Kompensation im BEHG zu beachten sind, hängt nach Aussage der Bundesregierung von der Ausgestaltung der Kompensation ab. Die Mittel für eine direkte Kompensation werden in jedem Fall aus der Veräußerung der Zertifikate zur Verfügung gestellt. Einmal mehr bestätigt die Bundesregierung die fehlende Folgenabschätzung bei der Einführung des BEHG: Inwieweit ein Risiko für Produktionsverlagerung (Carbon Leakage) besteht, kann erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung nach §11 Absatz 3 BEHG beantwortet werden. Zur Verlagerungsgefahr einzelner Branchen liegen der Bundesregierung in jedem Fall keine ausreichend belastbaren Daten vor.

Quelle: DIHK, Berlin

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