Hersteller oder Lieferanten (“suppliers“) von SVHC-haltigen Erzeugnissen (“articles“) sind ab Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die “SCIP“-Datenbank (“Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“) verpflichtet. Hierzu zeichnet sich im Vorfeld allerdings bereits eine Verspätung der ECHA bei der vorherigen Einrichtung einer Vollversion der Datenbank noch in diesem Jahr ab.
Die erforderlichen Informationen betreffen die sichere Verwendung von Erzeugnissen und “komplexen Objekten” (Produkten) mit einem bestimmten SVHC-Anteil. Umfasst sind etwa Name, Konzentration und Lokalisierung der SVHC. Zum exakten Umfang der Meldepflicht (u.a. die Ausgestaltung verschiedener Datenfelder) und damit zum genauen Erfüllungsaufwand
Der DIHK ist dazu gemeinsam mit verschiedenen Verbänden im Austausch mit dem Bundesumweltministerium und setzt sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Datenbank für eine bestmögliche Handhabbarkeit insbesondere für KMUs ein.
Die nationale Umsetzung muss bis zum 5. Juli 2020 erfolgen und wird nach aktueller Planung voraussichtlich in § 62a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Niederschlag finden.
Vor dem Hintergrund des Corona-Virus hat der DIHK gegenüber der EU-Kommission ebenfalls eine grundsätzliche Verschiebung der Anwendungsfrist angeregt.
Zwischenzeitliche Fragen richten Sie gerne an hundhausen.moritz@dihk.de.
Quelle: DIHK, Berlin