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Referentenentwurf zur ersten Änderung der AwSV

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in die Verbändeanhörung gegeben. Die AwSV war am 01.08.2017 in Kraft getreten. Nun sollen einige Widersprüche oder Unsicherheiten klargestellt und Aktualisierungen vorgenommen werden. Der Referentenentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Die Änderungsverordnung enthält zahlreiche Klarstellungen und aktualisierte Bezüge. Neu aufgenommen werden zudem Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, eine Ergänzung der Anforderungen an Umschlagsanlagen sowie die Abgrenzung der Biogas- von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS). Betroffen von diesen Regelungsvorschlägen sind aus Sicht des DIHK besonders Unternehmen mit Biogas- und Umschlagsanlagen. Die Löschwasserrückhaltung dürfte besonders für Anlagen mit mehr als 5 Tonnen wassergefährdenden Stoffen (wgS) relevant werden.

Biogas- und JGS-Anlagen (§ 2 Abs. 13 AwSV)
Der Verordnungsentwurf plant, eine schärfere Abgrenzung zwischen JGS- und Biogasanlagen vorzunehmen. Dafür werden die beiden Begriffe in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 13 und Abs. 14) konkretisiert. Eine JGS-Lageranlage soll zukünftig auch dann eine JGS-Anlage sein, wenn die dort gelagerte oder abgefüllte Jauche, Gülle oder Festmist einer Biogasanlage zugeführt werden. Lageranlagen für Gärsubstrate und Gärreste sollen dagegen zukünftig grundsätzlich als Biogasanlagen gelten. Bisher war dies nur der Fall, wenn sie in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ standen. Dieser Zusatz hatte laut BMU zu mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt und soll nun gestrichen werden.

Umschlagsflächen (§ 28 AwSV)
Die Umschlagsflächen für flüssige wgS müssen nach § 28 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein. Da diese Bestimmung in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, wurde sie laut Begründung des BMU nur bei „Umladen im großen Stil“ vollzogen. Anlagen z. B. bei Handwerkern, Einzelhandelsgeschäften oder KMU würden in der Regel keinen Anforderungen unterworfen. Deshalb schlägt das BMU nun vor, Flächen von der Regelung auszunehmen, auf denen weniger 50 Tonnen wgS oder nicht mehr als 50 Mal im Jahr umgeschlagen werden.

An der schwierigen Begriffsbestimmung schlägt das BMU dagegen keine Änderungen vor (danach ist das Umladen von wgS in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes, wozu auch das vorübergehende Abstellen im Zusammenhang mit dem Transport zählt). Hier geht die Praxis bisher überwiegend davon aus, dass das Be- und Entladen bzw. Befüllen zu der jeweiligen (häufig Lager-)Anlage zuzurechnen und nicht als Umschlagsanlagen zu fassen ist.

Löschwasserrückhaltung (§ 20 AwSV)
Ein neuer § 20 AwSV in Verbindung mit einer neuen Anlage 2a soll künftig die Löschwasserrückhaltung regeln. Bisher verweist die Verordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) und nimmt Anlagen aus, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist. Laut Begründung sei diese Ausnahme bisher nicht anwendbar.  Deshalb sollen nun bestimmte Anlagen ausgenommen werden. Für alle anderen muss das Rückhaltevolumen bestimmt und Rückhalteanforderungen eingehalten werden. Die neben Heizölverbraucheranlagen vermutlich wichtigsten Ausnahmen sind aus unserer Sicht:

  • Anlagen bis zu einer Masse der wgS von 5 Tonnen, (sie bezieht sich auf § 11 Abs. 1 Nummer 3 Muster-Feuerungsverordnung, wonach Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l in Brandschutzräumen zu lagern sind).
  • Anlagen, in denen der Anteil an brennbaren Stoffen so gering ist, dass sich kein Vollbrand entwickeln kann. (Die Begründung nennt als Beispiele: Paletten mit Kleingebinden, bei denen nur die Palette aus Holz ist; bei denen die Stoffe in einer Kunststoffflasche verpackt sind.).

Weitere Ausnahmen sind: Anlagen, deren Stoffe Gemische, Behälter, Verpackungen und Bauteile nicht brennbar sind (die Begründung verweist hier auf die TRGS 800); die im Brandfall nur mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht werden (laut Begründung nicht mit Flüssigkeiten); die eine Erddeckung von mindestens 0,5 Metern aufweisen; mit doppelwandigen Behältern aus Stahl; Rohrleitungsabschnitte, die bei einem Brandereignis vom Betreiber voneinander getrennt werden können und entweder aus Stahl bestehen oder über keine Rückhaltung verfügen müssen.

Für Anlagen, die nicht unter eine dieser Ausnahmen fallen, müssen neben den wgS auch das ggf. anfallende Löschwasser und Niederschlagswasser zurückhalten. Vorschläge zur Bemessung des Volumens:

  1. Kleine Anlagen: Anlagen mit einer Brandfläche bis 2500 m² können pauschale Volumina annehmen. Dazu ist allerdings die Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Behörde notwendig.
  2. Pauschaler Ansatz: Danach können bei Brandflächen von bis zu 2500 m2 pauschal mindestens 96 m3/h und bei mehr als 4000 m2 pauschal mindestens 192 m3/h angenommen werden. Das zurückzuhaltende Löschwasservolumen ergibt sich dabei aus dem Löschwasserbedarf nach über einem Zeitraum von 2 Stunden. Dabei kann eine Verdampfungsrate von 50 Prozent des Löschwassers angesetzt werden.
  3. Szenarienbasierter Ansatz: Dabei sind mehr als 11 Parameter anzusetzen, um den Löschwasserbedarf zu ermitteln.

Vom Niederschlagswasser soll nur das auf die durch den Brand betroffene Fläche fallende Wasser berücksichtigt werden müssen, das durch Verbrennungsprodukte belastet ist. Vereinfachend soll dazu das Rückhaltevolumen auf der Grundlage von KOSTRA-Daten (Deutscher Wetterdienst) für ein einjähriges Wiederkehrintervall und einen 6-stündigen Regen ermittelt werden.

Quelle: DIHK

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