Die zusätzlichen Stoffe bilden die Einträge Nr. 44 bis 54 des Anhangs XIV der REACH-Verordnung. Dieser Anhang geht aus der so genannten REACH-Kandidatenliste hervor und benennt die Stoffe, deren Verwendung – nach Ablauf von Übergangsfristen – eine Zulassung voraussetzt.
Betroffen von der Erweiterung sind u. a. einige Phenolverbindungen sowie einige Borverbindungen (Natriumperborat/Perborsäure und Natriumperoxometaborat). Die Ablauftermine wurden alle ins Jahr 2023 gelegt (27. Februar bzw. 27. Mai bzw. 27. August bzw. 27. November). Zulassungsanträge müssen bei Bedarf jeweils spätestens 18 Monate vor Ablauf gestellt werden, also z. B. im Fall von Natriumperborat bis 27. November 2021.
Laut den einführenden Erläuterungen des Verordnungstextes wurden Entscheidungen zu einigen Bleiverbindungen vertagt, weil hierzu derzeit auch andere Regelwerke angepasst werden. Es handelt sich um Tetrableitrioxidsulfat, Pentableitetraoxidsulfat, Orangemennige (Bleitetraoxid) und Bleimonoxid (Bleioxid).
Die Verordnung im Amtsblatt der EU finden Sie hier.
Quelle: DIHK