Die Verordnung konkretisiert den Begriff der “unverzüglichen Aktualisierung“ in verschiedenen Situationen bezüglich Registrierungsdossiers durch jeweilige konkrete Fristangaben. Betroffen sind nur die in Artikel 22 REACH benannten Szenarien.
Die Durchführungsverordnung finden Sie hier.
Quelle: DIHK, Berlin