REACH: Aktualisierungsfristen bestimmt

Am 12. Oktober 2020 hat die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung über die zeitlichen Pflichten für Unternehmen bezüglich der Aktualisierung von Stoffregistrierungen nach der REACH-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese tritt allerdings erst am 11. Dezember 2020 in Kraft.

Die Verordnung konkretisiert den Begriff der “unverzüglichen Aktualisierung“ in verschiedenen Situationen bezüglich Registrierungsdossiers durch jeweilige konkrete Fristangaben. Betroffen sind nur die in Artikel 22 REACH benannten Szenarien.

Die Durchführungsverordnung finden Sie hier.

Quelle: DIHK, Berlin

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