EU-Exporteure, die einen der Stoffe nach dem 1. September 2020 als solchen oder in Gemischen exportieren möchten, müssen ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr über ihre Absicht informieren. 20 der 22 Stoffe bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Behörden des Einfuhrlandes, bevor sie ausgeführt werden können.
Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.
Quelle: DIHK, Berlin